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Aufgaben
des Landtags
Die Gesetzgebung |
Jedes in Bayern erlassene Gesetz muß vom Landtag mehrheitlich verabschiedet
werden.
Gesetzesvorlagen können von der Staatsregierung, vom Senat, von einzelnen
Landtagsabgeordneten oder von den Fraktionen bzw. durch Volksbegehren eingebracht werden.
Anschließend berät der Landtag das Gesetz in zwei Lesungen (eine dritte kann beantragt
werden) - zwischen den Lesungen wird das Gesetz in den betreffenden Ausschüssen beraten.
Dann beschließt der Landtag das Gesetz.
Ein beschlossenes Gesetz wird nochmals den Ausschüssen und dem Senat vorgelegt, um
über mögliche Einwände zu beraten. Es folgt eine weitere Abstimmung. Danach wird das
Gesetz dem Ministerpräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und veröffentlicht. Erst
dann tritt das Gesetz in Kraft. |
Das Haushaltsgesetz |
Alle 2 Jahre verabschiedet der Landtag das Haushaltsgesetz, ohne das Regierung
und Verwaltung nicht arbeiten können. Hierbei erfolgt eine Entlastung der Staatsregierung
durch den Landtag und die Verabschiedung des neuen Haushalts, in dem festgelegt wird,
welche Aufgaben und Projekte durch die Staatseinnahmen gefördert werden sollen. |
Ständige Ausschüsse |
Für die Dauer einer Wahlperiode werden vom Landtag Ständige Ausschüsse
eingesetzt, die für bestimmte Fachbereiche zuständig sind: z.B. "Staatshaushalt
und Finanzfragen", "Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" und
"Bildung, Jugend und Sport". Aufgabe der Ausschüsse ist es, den Landtag bei der
Meinungsbildung zu unterstützen. In den Ausschüssen verhandeln die Mitglieder aller im
Landtag vertretenen Fraktionen. Die Sitzungen sind öffentlich, und dem Landtag wird über
die Sitzungen mündlich Bericht erstattet. |
Abstimmungen |
Abstimmungen im Landtag können per Handzeichen bzw. Aufstehen, durch den
sogenannten "Hammelsprung", durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Wahl
stattfinden. Die häufigste Form der Abstimmung ist die Wahl durch Handzeichen -
Ministerpräsident und Landtagspräsident werden grundsätzlich in geheimer Wahl bestimmt. |
Das Petitionsrecht |
Jeder Bürger des Landes Bayern hat die Möglichkeit, sich mit Eingaben an den
Landtag zu wenden. Diese Eingaben werden vor dem Petitionsausschuß verhandelt und auf
Antrag der Vollversammlung des Landtags vorgelegt. Ausschuss und Landtag können die
Eingabe der Staatsregierung zur weiteren Prüfung verbunden mit einer Empfehlung
übergeben. |
Aufgaben
der Mitglieder
Verantwortung |
"Der Landtag besteht aus Abgeordneten des bayerischen Volkes. Die
Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem
Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden." (Bayerische Verfassung) |
Wirkungsbereich |
Die Aufgaben der Landtagsmitglieder sind geprägt von ihrer Stellung als
Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung für das bayerische Volk. Die Arbeit ist nicht
allein auf Landtags- und Ausschusssitzungen beschränkt. Um ihren Aufgaben gerecht zu
werden, müssen sie sich ständig über langfristige und aktuelle Entwicklungen
informieren, in Kontakt mit Bürgern und Interessensgruppen bleiben und darüber hinaus
zur Meinungsbildung von Partei und Fraktion beitragen.
Nicht zuletzt besteht gewissermaßen eine "Informationspflicht" für den
Abgeordneten, um - wie auf diesen Seiten - Bericht über seine Arbeit zu erstatten. |
Anträge und Anfragen |
Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu bestimmten Sachverhalten einen Antrag zu
stellen, der im Landtag debattiert werden muß, sofern er in den Ausschüssen zu
unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Darüber hinaus können Anfragen an die
Staatsregierung formuliert werden, die innerhalb von vier Wochen beantwortet sein sollten. |
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