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Aufgaben des Landtags

Die Gesetzgebung

Jedes in Bayern erlassene Gesetz muß vom Landtag mehrheitlich verabschiedet werden.
Gesetzesvorlagen können von der Staatsregierung, vom Senat, von einzelnen Landtagsabgeordneten oder von den Fraktionen bzw. durch Volksbegehren eingebracht werden. Anschließend berät der Landtag das Gesetz in zwei Lesungen (eine dritte kann beantragt werden) - zwischen den Lesungen wird das Gesetz in den betreffenden Ausschüssen beraten. Dann beschließt der Landtag das Gesetz.
Ein beschlossenes Gesetz wird nochmals den Ausschüssen und dem Senat vorgelegt, um über mögliche Einwände zu beraten. Es folgt eine weitere Abstimmung. Danach wird das Gesetz dem Ministerpräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und veröffentlicht. Erst dann tritt das Gesetz in Kraft.

Das Haushaltsgesetz

Alle 2 Jahre verabschiedet der Landtag das Haushaltsgesetz, ohne das Regierung und Verwaltung nicht arbeiten können. Hierbei erfolgt eine Entlastung der Staatsregierung durch den Landtag und die Verabschiedung des neuen Haushalts, in dem festgelegt wird, welche Aufgaben und Projekte durch die Staatseinnahmen gefördert werden sollen.

Ständige Ausschüsse

Für die Dauer einer Wahlperiode werden vom Landtag Ständige Ausschüsse eingesetzt, die für bestimmte Fachbereiche zuständig sind: z.B. "Staatshaushalt und Finanzfragen", "Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" und "Bildung, Jugend und Sport". Aufgabe der Ausschüsse ist es, den Landtag bei der Meinungsbildung zu unterstützen. In den Ausschüssen verhandeln die Mitglieder aller im Landtag vertretenen Fraktionen. Die Sitzungen sind öffentlich, und dem Landtag wird über die Sitzungen mündlich Bericht erstattet.

Abstimmungen

Abstimmungen im Landtag können per Handzeichen bzw. Aufstehen, durch den sogenannten "Hammelsprung", durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Wahl stattfinden. Die häufigste Form der Abstimmung ist die Wahl durch Handzeichen - Ministerpräsident und Landtagspräsident werden grundsätzlich in geheimer Wahl bestimmt.

Das Petitionsrecht

Jeder Bürger des Landes Bayern hat die Möglichkeit, sich mit Eingaben an den Landtag zu wenden. Diese Eingaben werden vor dem Petitionsausschuß verhandelt und auf Antrag der Vollversammlung des Landtags vorgelegt. Ausschuss und Landtag können die Eingabe der Staatsregierung zur weiteren Prüfung verbunden mit einer Empfehlung übergeben.



Aufgaben der Mitglieder

Verantwortung

"Der Landtag besteht aus Abgeordneten des bayerischen Volkes. Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden." (Bayerische Verfassung)

Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Landtagsmitglieder sind geprägt von ihrer Stellung als Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung für das bayerische Volk. Die Arbeit ist nicht allein auf Landtags- und Ausschusssitzungen beschränkt. Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, müssen sie sich ständig über langfristige und aktuelle Entwicklungen informieren, in Kontakt mit Bürgern und Interessensgruppen bleiben und darüber hinaus zur Meinungsbildung von Partei und Fraktion beitragen.
Nicht zuletzt besteht gewissermaßen eine "Informationspflicht" für den Abgeordneten, um - wie auf diesen Seiten - Bericht über seine Arbeit zu erstatten.

Anträge und
Anfragen

Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu bestimmten Sachverhalten einen Antrag zu stellen, der im Landtag debattiert werden muß, sofern er in den Ausschüssen zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Darüber hinaus können Anfragen an die Staatsregierung formuliert werden, die innerhalb von vier Wochen beantwortet sein sollten.


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